Unabhängig davon, dass mittlerweile die im staatsanwaltlichen Antrag vom 3. Mai 2018 noch als ausstehend bezeichneten Ermittlungsergebnisse (Gutachten des IRM, Auswertung der Mobiltelefone) eingetroffen und die Einvernahmen vom 24. Mai 2018 mit der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben, können die Ermittlungen noch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden. Ausstehend ist eine für den 27. Juni 2018 angesetzte Einvernahme von N.________.