Der Vorwurf, weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft hätten ausgeführt, inwiefern und aufgrund welcher Anhaltspunkte konkret zu befürchten sei, dass er auf Beweismittel einwirken könnte, kann nicht gehört werden. Unabhängig davon, dass mittlerweile die im staatsanwaltlichen Antrag vom 3. Mai 2018 noch als ausstehend bezeichneten Ermittlungsergebnisse (Gutachten des IRM, Auswertung der Mobiltelefone) eingetroffen und die Einvernahmen vom 24. Mai 2018 mit der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben, können die Ermittlungen noch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden.