Dessen Aussagen seien zur Klärung des Sachverhalts wichtig. Der Beschwerdeführer kenne von beiden Personen die Wohnadresse. 5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen vorliegend konkrete Anhaltspunkte vor, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu begründen vermögen. Der Vorwurf, weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft hätten ausgeführt, inwiefern und aufgrund welcher Anhaltspunkte konkret zu befürchten sei, dass er auf Beweismittel einwirken könnte, kann nicht gehört werden.