Ferner sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin in der Hauptverhandlung erneut werde aussagen müssen. Die Staatsanwaltschaft ergänzt, dass angesichts der psychischen Verfassung der Privatklägerin und der grossen Bedeutung ihrer Aussagen in der Hauptverhandlung grosse Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin im Fall einer Haftentlassung im Hinblick auf die Hauptverhandlung unter Druck setze und sie so zu ihm genehmen Aussagen beeinflussen könnte. Sie weist weiter darauf hin, dass die parteiöffentliche Einvernahme von N.________ noch ausstehend sei. Dessen Aussagen seien zur Klärung des Sachverhalts wichtig.