Der Beschwerdeführer kenne den Wohnort dieser Personen und wisse teilweise auch, wo diese aufzufinden seien. Unter diesen Umständen bestehe bei einer Freilassung die grosse Gefahr, dass er sich mit diesen Personen ins Einvernehmen setze oder 6 diese unter Druck setzen könnte und sie so zu ihm genehme Aussagen beeinflussen könnte. Ferner sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin in der Hauptverhandlung erneut werde aussagen müssen.