Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht geht davon aus, dass sich nach Vorliegen der Ergebnisse aus der Mobiltelefonauswertung und des Gutachtens des IRM weitere Einvernahmen (insbesondere der Privatklägerin) aufdrängen könnten. Den Aussagen dieser Personen komme weiterhin entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer kenne den Wohnort dieser Personen und wisse teilweise auch, wo diese aufzufinden seien.