Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich denn auch nur in einem pauschal erhobenen Einwand. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, dass sich der Beschwerdeführer selber widersprüchlich verhält, indem er bezüglich des dringenden Tatverdachts ausführt, die privatklägerischen Ausführungen vom 24. Mai 2018 seien mit Blick auf diejenigen vom 12. Dezember 2017 widersprüchlich, gleichzeitig aber im Rahmen seiner Argumentation zum Haftgrund der Kollusionsgefahr festhält, beide hätten ihre bisherigen Aussagen bestätigt.