5 noch die Ergebnisse der Telefonauswertung schwächen den dringenden Tatverdacht ab. Zwar besteht ein Foto, auf welchem die Privatklägerin den Beschwerdeführer scheinbar küsst. Angesichts der Schwere der Verletzung bzw. der damit einhergehenden schlechten körperlichen Verfassung (was unzweifelhaft den Fotos entnommen werden kann), ist fraglich, wie dieses Foto zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich auch nicht Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erkennen.