Demgegenüber schilderte sie das in der Wohnung Erlebte detailliert (so auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. Mai 2018). Ihre Aussagen decken sich mit der DNA- Spurenauswertung, wonach der Beschwerdeführer anteilsmässiger Spurenverursacher von den bei der Privatklägerin an Cervix, Scheidenwand, Scheideneingang und Gesässspalte sichergestellten Spuren sei (Bericht des KTD vom 8. Mai 2018). Bezüglich Phase 2 können ihre Aussagen somit als glaubhaft bezeichnet werden.