Aus diesem Umstand kann nun aber nicht auf Unglaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen, insbesondere derjenigen betreffend das Geschehen in der Wohnung des Beschwerdeführers (Phase 2), geschlossen werden. Aus dem Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin vom 12. Dezember 2017 geht hervor, dass sie Schwierigkeiten hatte, sich an Phase 1 zu erinnern. Demgegenüber schilderte sie das in der Wohnung Erlebte detailliert (so auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. Mai 2018).