dass der Beschwerdeführer mit einem Kaffeebecher hinzugekommen sei. Die Privatklägerin habe aus dem Becher getrunken und zum Beschwerdeführer gesagt, er solle sie mitnehmen (Einvernahme von N.________ vom 26. November 2017).Vor diesem Hintergrund bestehen tatsächlich Zweifel an den Ausführungen der Privatklägerin, wie und wo der Kontakt mit dem Beschwerdeführer sowie der Beckenbruch entstanden sind (nachfolgend als Phase 1 bezeichnet). Aus diesem Umstand kann nun aber nicht auf Unglaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen, insbesondere derjenigen betreffend das Geschehen in der Wohnung des Beschwerdeführers (Phase 2), geschlossen werden.