Er war ebenfalls alleine unterwegs und ging am Durchgang vom L.________-Park vorbei. Dabei verzögerte er seinen Gang, drehte sich unvermittelt nach rechts um und begab sich in Richtung Durchgang L.________-Park und war auf der Aufnahme nicht mehr ersichtlich. Später (zwischen 07:05 und 07:13 Uhr) ist auf den diversen Aufnahmen erkennbar, dass der Beschwerdeführer in den H.________ (Geschäft) geht und u.a. einen Kaffee bezieht (zum Ganzen Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 19. Dezember 2017). N.________, welcher die Privatklägerin und den Beschwerdeführer etwas nach 06:30 Uhr im Bereich L.________ gesehen hat, bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2017,