Zudem liege der anzunehmende Einwirkungspunkt im Bereich des linksseitigen Schamhügels. Die Beckenverletzung liesse sich aus rechtsmedizinischer Sicht durch erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung wie bei einem Sturz aus der Höhe, einer Kollision mit einem Fahrzeug oder ähnlich dynamischen Vorgängen erklären. Den 4 Auswertungsergebnissen der Überwachungskameras lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin am 26. November 2017 um 05:11:49 Uhr von der Kamera I.________ aufgezeichnet worden ist.