Da sie nicht in der Lage gewesen sei zu gehen, habe er sie über die Schulter gelegt, sie nach unten getragen und dann vor der Türe liegen gelassen. Der Beschwerdeführer räumte anlässlich seinen Einvernahmen vom 27. November 2017 und 24. Mai 2018 ein, mit der verletzten Privatklägerin in seine Wohnung gegangen zu sein. Ihre Hose habe er ihr ausgezogen, weil diese schmutzig gewesen sei und er sie habe waschen wollen. Er habe ihr den schmerzhaften – vermutungsweise verletzten – Rücken (oberhalb des Gesässes) mit Vicks eingerieben. Es habe ihn erregt. Der Beschwerdeführer gibt ferner zu, sie geküsst und berührt zu haben.