Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.3 Aktenkundig wurde die Privatklägerin am Mittag des 26. November 2017 mit diversen Verletzungen ins Spital E.________ eingeliefert (multiple Abschürfungen, Prellungen, Kniekontusion sowie Beckenringfraktur, die operiert werden musste).