2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht explizit, macht aber geltend, dass aufgrund erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin und mit Blick auf die objektiven Beweismittel (Aufzeichnung Überwachungskamera, IRM-Gutachten betreffend Beckenfraktur der Privatklägerin, Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers) erhebliche Zweifel an den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen bestünden. 4.2 Gemäss