Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Mai 2018 Beschwerde, mit dem Antrag, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. Mai 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Am 1. Juni 2018 schloss die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.