1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, evtl. Schändung. A.________ befindet sich seit dem 26. November 2017 in Untersuchungshaft. Am 16. Mai 2018 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) das von ihm am 26. April 2018 eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungshaft gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 25. August 2018. Dagegen erhob A._____