Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 216 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, evtl. Schändung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 16. Mai 2018 (ARR 18 45) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, evtl. Schändung. A.________ befindet sich seit dem 26. November 2017 in Unter- suchungshaft. Am 16. Mai 2018 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) das von ihm am 26. April 2018 einge- reichte Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungs- haft gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 25. August 2018. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Mai 2018 Beschwer- de, mit dem Antrag, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und er unver- züglich aus der Haft zu entlassen sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. Mai 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid. Am 1. Juni 2018 schloss die von der Ge- neralstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufga- ben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme ging am 5. Juni 2018 zusammen mit den amtlichen Akten bei der Beschwerdekammer ein. Mit Verfügung vom 5. Ju- ni 2018 wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Stellungnahme zuge- stellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 und 6 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafun- tersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Vor- aussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft recht- fertigen. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, D.________ (nach- folgend: Privatklägerin) am 26. November 2017 frühmorgens (ca. 06:30 Uhr) in ver- letztem Zustand zu sich nach Hause gebracht, nackt ausgezogen und gegen deren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. 2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht explizit, macht aber geltend, dass aufgrund erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Privat- klägerin und mit Blick auf die objektiven Beweismittel (Aufzeichnung Überwa- chungskamera, IRM-Gutachten betreffend Beckenfraktur der Privatklägerin, Aus- wertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers) erhebliche Zweifel an den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen bestünden. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht er- forderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.3 Aktenkundig wurde die Privatklägerin am Mittag des 26. November 2017 mit diver- sen Verletzungen ins Spital E.________ eingeliefert (multiple Abschürfungen, Prel- lungen, Kniekontusion sowie Beckenringfraktur, die operiert werden musste). Das Spital kontaktierte die Polizei, worauf die Privatklägerin vom Institut für Rechtsme- dizin (IRM) und dem Kriminaltechnischen Dienst (KTD) der Kantonspolizei Bern un- tersucht wurde. Gemäss Ausführungen der Privatklägerin (Einvernahme vom 12. Dezember 2017 sowie Einvernahme vom 24. Mai 2018) sei sie nach dem Ausgang allein auf den Heimweg gewesen. Auf dem F.________-Weg in E.________ habe der Beschwer- deführer mit ihr Kontakt aufgenommen (Bereich G.________), sie in Englisch an- gesprochen, an einer Dose gerochen und an ihrem linken Arm gezogen. Als sie ihn abgewiesen habe, habe er mit seinen Füssen in ihre Hüfte gekickt, worauf sie auf den Rücken und Ellbogen gefallen sei. Sie habe danach nicht mehr aufstehen kön- nen und habe Schmerzen gehabt. Der Beckenbruch, den sie sich zugezogen habe, stamme von diesem Fusstritt. Er habe sie hochgezogen und ihren Arm um seine Schulter gelegt. Sie habe fast nicht laufen können und ihre Schuhe am Boden nachgezogen, so dass diese kaputt gegangen seien. Sie sei davon ausgegangen, er werde ihr helfen, und nicht, dass er sie nach Hause nehmen und ihr wehtun würde. Sie erinnere sich nicht, was sich auf dem Weg zu dessen Wohnung abge- spielt habe. In der Wohnung habe der Beschwerdeführer sie auf das erste von zwei Betten geworfen und ihr die zuvor erwähnte Dose entgegengestreckt. Sie habe wieder «nein» gesagt. Er habe sie dann auch am Hals gepackt. Danach erinnere sie sich nicht mehr. Als sie wieder aufgewacht sei, habe er ihr die Kleider ausgezo- gen. Sie habe sehr grosse Schmerzen gehabt und habe nur die Arme bewegen können. Sie sei wiederholt geschlagen worden, er habe sie angeschrien und sie vergewaltigt. Sie habe Druck auf ihre Beine ausgeübt, damit er nicht habe eindrin- gen können, was er auch nicht gekonnt, aber trotzdem versucht habe. Sie habe um Hilfe geschrien, sie habe versucht, zum Fenster und zur Tür zu gelangen, was aber 3 nicht möglich gewesen sei. Er habe ausserdem seinen Penis in ihren Mund ge- steckt und schliesslich auf ihrem Körper ejakuliert. Einmal sei er auf der Toilette gewesen und als er rausgekommen sei, habe er eine Schublade geöffnet, ein Mes- ser rausgeholt und ihr an den Hals gehalten. Sie habe gedacht, sie würde sterben. Dann habe er das Messer weggeworfen, sich auf das zweite Bett gesetzt und mit einer Frau telefoniert. Sie habe zusammengekauert auf dem Bett gelegen und ha- be geweint. Als er telefoniert habe, habe er seinen Penis hervorgenommen, an ih- ren Mund geführt und mit seinem Handy ein Foto davon gemacht oder es der Frau gezeigt. Nach dem Telefonat habe er ihr gesagt, sie solle aufstehen, habe ihr die Kleider zugeworfen, sei zur Türe gegangen, habe diese geöffnet und ihr gesagt, sie solle gehen. Da sie nicht in der Lage gewesen sei zu gehen, habe er sie über die Schulter gelegt, sie nach unten getragen und dann vor der Türe liegen gelassen. Der Beschwerdeführer räumte anlässlich seinen Einvernahmen vom 27. November 2017 und 24. Mai 2018 ein, mit der verletzten Privatklägerin in seine Wohnung ge- gangen zu sein. Ihre Hose habe er ihr ausgezogen, weil diese schmutzig gewesen sei und er sie habe waschen wollen. Er habe ihr den schmerzhaften – vermu- tungsweise verletzten – Rücken (oberhalb des Gesässes) mit Vicks eingerieben. Es habe ihn erregt. Der Beschwerdeführer gibt ferner zu, sie geküsst und berührt zu haben. Er habe auch mit ihr schlafen wollen. Er habe versucht, seinen Penis in ihre Vagina einzuführen, aber sie habe sich gewehrt, worauf er es gelassen habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich bis zum Samenerguss befriedigt habe. Die Privatklägerin sei rund 1 bis 2 Stunden bei ihm gewesen, er erinnere sich nicht mehr. Beim Verlassen der Wohnung habe er sie wieder stützen bzw. tragen müs- sen. Er habe ein Taxi gerufen. Mitarbeiter des Hotels Royal seien dazugekommen. Diese hätten vermutlich auch ein Taxi gerufen, jedenfalls seien am Schluss zwei Taxis gekommen. Bestritten wird vom Beschwerdeführer indessen, dass er der Privatklägerin die schwere Verletzung zugefügt haben soll. Hinsichtlich des Zusammentreffens und ihrer Verletzung führte er aus, er sei am 26. November 2017 frühmorgens (ca. 06:30 Uhr) zum H.________ (Geschäft) gegangen, um dort eine Telefonkarte zu kaufen. Auf dem Weg habe er eine Frau nach Hilfe schreien hören, worauf er zu ihr gegangen sei und ihr habe helfen wollen. Unter anderem habe er ihr im H.________ (Geschäft) einen Kaffee geholt. Sie sei kaum ansprechbar gewesen und habe grosse Schmerzen gehabt. Er habe ihr dann gesagt, er wohne nicht weit entfernt, sie könne zu ihm kommen und dort die nassen Kleider ausziehen und wechseln. Da sie nicht habe gehen können, habe er sie gestützt bzw. über die Schulter getragen. 4.4 Im Gutachten des IRM vom 3. Mai 2018 wird hinsichtlich der Beckenfraktur ausgeführt, dass der von der Privatklägerin angegebene Fußtritt nicht geeignet sei, eine derartige Verletzung hervorzurufen. Zudem liege der anzunehmende Einwirkungspunkt im Bereich des linksseitigen Schamhügels. Die Beckenverletzung liesse sich aus rechtsmedizinischer Sicht durch erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung wie bei einem Sturz aus der Höhe, einer Kollision mit einem Fahrzeug oder ähnlich dynamischen Vorgängen erklären. Den 4 Auswertungsergebnissen der Überwachungskameras lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin am 26. November 2017 um 05:11:49 Uhr von der Kamera I.________ aufgezeichnet worden ist. Sie ging (alleine) auf dem linken Trottoir in Richtung Bahnhof J.________, hatte einen leicht schwankenden Gang, wirkte desorientiert und tastete sich dem Schaufenster entlang. Ihre Hose war im linken Kniebereich zerrissen. Um 05:22:27 Uhr wird sie von der Kamera K.________ erfasst. Sie bog links in den Durchgang L.________-Park ein und war dann nicht mehr auf der Aufnahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde um 06:32:35 Uhr von der gleichen Kamera erfasst. Er ging (aus seiner Sicht) auf dem rechten Trottoir vom Bahnhof J.________ her in Richtung Bahnhof M.________. Er war ebenfalls alleine unterwegs und ging am Durchgang vom L.________-Park vorbei. Dabei verzögerte er seinen Gang, drehte sich unvermittelt nach rechts um und begab sich in Richtung Durchgang L.________-Park und war auf der Aufnahme nicht mehr ersichtlich. Später (zwischen 07:05 und 07:13 Uhr) ist auf den diversen Aufnahmen erkennbar, dass der Beschwerdeführer in den H.________ (Geschäft) geht und u.a. einen Kaffee bezieht (zum Ganzen Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 19. Dezember 2017). N.________, welcher die Privatklägerin und den Beschwerdeführer etwas nach 06:30 Uhr im Bereich L.________ gesehen hat, bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2017, dass der Beschwerdeführer mit einem Kaffeebecher hinzugekommen sei. Die Privatklägerin habe aus dem Becher getrunken und zum Beschwerdeführer gesagt, er solle sie mitnehmen (Einvernahme von N.________ vom 26. November 2017).Vor diesem Hintergrund bestehen tatsächlich Zweifel an den Ausführungen der Privatklägerin, wie und wo der Kontakt mit dem Beschwerdeführer sowie der Beckenbruch entstanden sind (nachfolgend als Phase 1 bezeichnet). Aus diesem Umstand kann nun aber nicht auf Unglaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen, insbesondere derjenigen betreffend das Geschehen in der Wohnung des Beschwerdeführers (Phase 2), geschlossen werden. Aus dem Protokoll der Einvernahme der Privatklägerin vom 12. Dezember 2017 geht hervor, dass sie Schwierigkeiten hatte, sich an Phase 1 zu erinnern. Demgegenüber schilderte sie das in der Wohnung Erlebte detailliert (so auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. Mai 2018). Ihre Aussagen decken sich mit der DNA- Spurenauswertung, wonach der Beschwerdeführer anteilsmässiger Spurenverursacher von den bei der Privatklägerin an Cervix, Scheidenwand, Scheideneingang und Gesässspalte sichergestellten Spuren sei (Bericht des KTD vom 8. Mai 2018). Bezüglich Phase 2 können ihre Aussagen somit als glaubhaft bezeichnet werden. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der beschwerdeführerischen Aussagen, wonach er wiederholt sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin beabsichtigt und vorgenommen habe, obschon die Privatklägerin dies abgelehnt und sich dagegen gewehrt habe, kann der dringende Tatverdacht der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, evtl. Schändung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden; dies ungeachtet der Tatsache, dass die Entstehung des Beckenbruchs weiterhin unklar ist. Weder das Gutachten des IRM vom 3. Mai 2018 5 noch die Ergebnisse der Telefonauswertung schwächen den dringenden Tatverdacht ab. Zwar besteht ein Foto, auf welchem die Privatklägerin den Beschwerdeführer scheinbar küsst. Angesichts der Schwere der Verletzung bzw. der damit einhergehenden schlechten körperlichen Verfassung (was unzweifelhaft den Fotos entnommen werden kann), ist fraglich, wie dieses Foto zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich auch nicht Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erkennen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich denn auch nur in einem pauschal erhobenen Einwand. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, dass sich der Beschwerdeführer selber widersprüchlich verhält, indem er bezüglich des dringenden Tatverdachts ausführt, die privatklägerischen Ausführungen vom 24. Mai 2018 seien mit Blick auf diejenigen vom 12. Dezember 2017 widersprüchlich, gleichzeitig aber im Rahmen seiner Argumentation zum Haftgrund der Kollusionsgefahr festhält, beide hätten ihre bisherigen Aussagen bestätigt. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassna- mengericht stützt sich u.a. auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beein- trächtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr kön- nen sich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus ih- ren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus ihrer Stel- lung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den ihn belastenden Personen ergeben (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2018 vom 11. April 2018 E. 2.2; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vor- angeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht geht davon aus, dass sich nach Vorliegen der Ergebnisse aus der Mobiltelefonauswertung und des Gutachtens des IRM weitere Einvernahmen (insbesondere der Privatklägerin) aufdrängen könnten. Den Aussa- gen dieser Personen komme weiterhin entscheidende Bedeutung zu. Der Be- schwerdeführer kenne den Wohnort dieser Personen und wisse teilweise auch, wo diese aufzufinden seien. Unter diesen Umständen bestehe bei einer Freilassung die grosse Gefahr, dass er sich mit diesen Personen ins Einvernehmen setze oder 6 diese unter Druck setzen könnte und sie so zu ihm genehme Aussagen beeinflus- sen könnte. Ferner sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin in der Hauptver- handlung erneut werde aussagen müssen. Die Staatsanwaltschaft ergänzt, dass angesichts der psychischen Verfassung der Privatklägerin und der grossen Bedeutung ihrer Aussagen in der Hauptverhandlung grosse Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin im Fall einer Haftentlassung im Hinblick auf die Hauptverhandlung unter Druck setze und sie so zu ihm genehmen Aussagen beeinflussen könnte. Sie weist weiter darauf hin, dass die parteiöffentliche Einvernahme von N.________ noch ausstehend sei. Dessen Aussagen seien zur Klärung des Sachverhalts wichtig. Der Beschwerdeführer ken- ne von beiden Personen die Wohnadresse. 5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen vorliegend konkrete Anhaltspunkte vor, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu begründen ver- mögen. Der Vorwurf, weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsan- waltschaft hätten ausgeführt, inwiefern und aufgrund welcher Anhaltspunkte kon- kret zu befürchten sei, dass er auf Beweismittel einwirken könnte, kann nicht gehört werden. Unabhängig davon, dass mittlerweile die im staatsanwaltlichen Antrag vom 3. Mai 2018 noch als ausstehend bezeichneten Ermittlungsergebnisse (Gutachten des IRM, Auswertung der Mobiltelefone) eingetroffen und die Einvernahmen vom 24. Mai 2018 mit der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden ha- ben, können die Ermittlungen noch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden. Ausstehend ist eine für den 27. Juni 2018 angesetzte Einvernahme von N.________. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist, ist zu erwarten, dass dieser sachdienliche Aussagen wird machen können, so u.a. zur Frage, in welchem Zustand er die Privatklägerin angetroffen hat und ob der Beschwerdeführer tatsächlich bemüht war, Hilfe zu organisieren. Aktenkundig ist ferner, dass auch ei- ne weitere (nicht namentlich genannte) Person Angaben über den Zustand der Pri- vatklägerin und das Verhalten des Beschwerdeführers am Mittag gemacht hat. Sie wurde bisher lediglich von der Polizei und ohne Gewährung der Parteirechte ein- vernommen. Gestützt auf den zugstellten Anzeigerapport vom 2. Mai 2018 ist der Verteidigung bekannt, dass diese Person (Auskunftsperson 3, Personalien ge- schwärzt) am 26. November 2017 einvernommen worden ist und was sie zusam- mengefasst zu Protokoll gegeben hat. Da ihre Aussagen ebenfalls ins Gewicht fal- len, ist eine erneute Einvernahme ihrer Person nicht ausgeschlossen. Weiter kommt auch den Aussagen der Privatklägerin entscheidende Bedeutung zu. Ungeachtet der Tatsache, dass sie bereits parteiöffentlich befragt worden ist, kann auch mit Blick auf ihre Person Kollusionsgefahr angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Ihren Aussagen kommt massgebliche Bedeutung zu, weshalb davon auszugehen ist, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönlichen Eindruck von ihr gewin- nen will und sie anlässlich der Hauptverhandlung befragen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO). 7 Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Schwere der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe besteht ein grosses Interesse an Vermeidung von Kollusions- handlungen. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verdunkelung ist zu bejahen. Auch wenn er eingeräumt hat, sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin beabsichtigt und vorgenommen zu haben, obschon sie dies abgelehnt und sich dagegen gewehrt habe, kann den Akten entnommen werden, dass er sein Handeln herunterzuspielen versucht. Seiner Schilderung zufolge stand die Hilfe für die verletzte Privatklägerin im Vordergrund. Weshalb er jedoch nicht die Sanität gerufen hat, ist für die Beschwerdekammer auch unter Berücksichtigung seines kulturellen Hintergrunds nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt bezüglich des Umstands, weshalb er sie am Mittag mit dem Taxi nach Hause und nicht ins Spital hat fahren lassen wollen (Aussagen der Auskunftsperson 3). Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der drohenden rechtlichen Konsequenzen und der Bedeutung der Aussagen der Privatklägerin und Zeugen/Auskunftspersonen hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Es ist zu befürchten, dass er in Freiheit die Privatklägerin und die Zeugen/Auskunftspersonen kontaktieren und beeinflussen könnte. Ferner darf auch von Beeinflussbarkeit der Privatklägerin und Zeugen/Auskunftspersonen ausgegangen werden. Eine Beeinflussung setzt nicht zwingend eine Druckausübung voraus. Diese ist auch subtil möglich, so z.B. durch das Führen eines Gesprächs. Die Auskunftsperson 3 wünschte eine Anonymisierung ihrer Personalien, weil sie Angst vor dem Täter hat. Diesem Anliegen gab die Staatsanwaltschaft mit einer Schwärzung ihrer Personalien statt, was angesichts ihrer Ausführungen im Einvernahmeprotokoll vom 26. November 2017 verständlich ist. Auch wenn der Beschwerdeführer die Wohnadresse der Auskunftsperson 3 nicht kennt, so weiss er zumindest, wo er sie antreffen könnte. Die Möglichkeit einer Beeinflussung ist somit bei ihr nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich der Privatklägerin darf angesichts ihrer psychischen Verfassung vermu- tet werden, dass sie sich nicht gegen Beeinflussungsversuche des Beschwerdefüh- rers würde wehren können. Dass sie nicht persönlich auf den Beschwerdeführer treffen will, ist nachvollziehbar. Aufgrund des Ausgeführten liegen konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr ist somit nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Umstritten ist ferner der Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die be- schuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sank- tion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denk- bar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen 8 Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie pri- vate und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfah- rens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. Sep- tember 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe, seine Frau und Kinder in O.________ (Staat) lebten, er nur wenig deutsch spreche und seine finanzielle Situation nicht gut sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Status eines vorläufig Aufgenommenen habe, er seit längerem in der Schweiz lebe, einer Arbeit nachgehe und seine Familie nachziehen lassen möchte, vermöge diese Beurteilung nicht umzustossen. Die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staats- anwältin weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurtei- lung mit einer empfindlichen unbedingten Strafe und einer Landesverweisung zu rechnen habe. Diese möglichen Konsequenzen sei für den Beschwerdeführer sehr gravierend, weshalb ungeachtet seines Aufenthaltsstatus die grosse Gefahr beste- he, dass er bei einer Freilassung entweder untertauchen oder aber sich ins Aus- land absetzen und sich so der Strafverfolgung und auch dem Vollzug der Strafe entziehen würde. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass aufgrund der Gesamtumstände nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden könne. Er verfüge über einen Wohnsitz in der Schweiz und eine feste Arbeitsstelle und pflege soziale Kontakte. Ferner ver- löre er bei einer Ausreise seinen Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommener 9 und somit seine gesamte Lebensgrundlage. Er sei nicht vorbestraft. Es dürfe mit praktischer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Gericht im Fall eines allfälligen Schuldspruchs eine bedingte Strafe aussprechen werde; jedenfalls bestünden keine Anhaltspunkte für die Ausfällung einer unbedingten Strafe. Ange- sichts dessen dürfte lediglich von einem äusserst geringen Fluchtanreiz gespro- chen werden. 6.3 Mit der Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert wer- den, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwarten- den Sanktion entzieht. Relevant und demzufolge zu prüfen ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr jeweils auch, ob der Zweck, auf den die Haft abzielt, erreicht werden kann. Steht fest, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht mehr notwendig ist und dass sie sich der zu erwartenden Sanktion nicht ent- ziehen wird, rechtfertigt es sich nicht mehr, sie wegen Fluchtgefahr in Sicherheits- haft zu belassen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend können mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr noch beide Haftzwecke verfolgt werden. Allein schon mit Blick auf die noch ausstehende parteiöffentliche Einvernahme des Zeugen N.________ kann nicht davon gesprochen werden, dass derzeit auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Vorverfahren verzichtet werden könnte. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass sich weitere Einvernahmen (u.a. eine Einvernahme der im Anzeigerapport der Polizei vom 2. Mai 2018 erwähnten Aus- kunftsperson 3) oder Beweisanträge, die im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO gestellt werden können, aufdrängen. Ob seine Anwesenheit im an- schliessenden Hauptverfahren noch notwendig sein wird oder – im Fall einer allfäl- ligen Abwesenheit des Beschwerdeführers – ein Abwesenheitsverfahren stattfinden könnte (Art. 366 Abs. 4 StPO), braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beant- wortet zu werden. Hinsichtlich der Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer auch der Sanktion entziehen könnte, schliesst sich die Beschwerdekammer gestützt auf die Aktenlage den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Ohne das Urteil des Sachgerichts vorwegnehmen zu wollen, ist derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen muss. Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet (Art. 190 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), sexuelle Nötigung mit Freiheitsstra- fe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB); im Fall einer Qualifi- kation gemäss Abs. 3 der beiden vorgenannten Bestimmungen fällt die Freiheits- strafe nicht unter drei Jahren aus. Schändung wird gemäss Art. 191 StGB mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Anders als der Beschwer- deführer meint, kann derzeit nicht mit der nötigen – den Haftgrund ausschliessen- den – Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs besteht (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3). 10 6.4 Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte stellt die Schwere der drohenden Strafe ein gewichtiges Indiz bei der Beurteilung der Fluchtgefahr dar. Diese allein vermag aber – wie bereits erwähnt – für sich allein nicht den Haftgrund zu bejahen. Hin- sichtlich persönlicher Verhältnisse weist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht darauf hin, dass Frau und Kinder des Beschwerdeführers im O.________ (Staat) leben. Der Beschwerdeführer wurde indessen in der Schweiz vorläufig aufgenom- men und verfügt hier über eine scheinbar ungekündigte Anstellung. Er macht gel- tend, dass er soziale Kontakte pflege. Gestützt auf die Akten lässt sich derzeit nicht abschliessend klären, ob die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdefüh- rers für eine Flucht sprechen. Dass er trotz vorläufiger Aufnahme in der Schweiz in sein Heimatland reisen würde, ist fraglich. Ferner lassen sich den Akten keine An- haltspunkte entnehmen, dass er Kontakte in andere Länder pflegt, von denen er Unterstützung erhalten könnte. Da die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht werden kann, kann von einer absch- liessenden Würdigung der Fluchtgefahr abgesehen werden. 7. 7.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei der Prü- fung der zulässigen Haftdauer ist der Möglichkeit des bedingten/teilbedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich dann, wenn bereits im hängi- gen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass solche mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürften (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer schliesst die Verhältnismässigkeit der Haft allein mit Blick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr aus. Da die Beschwerdekammer diesen Haft- grund offen gelassen, stattdessen die Untersuchungshaft (nur) mit Kollusionsgefahr bejaht hat, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. November 2017 in Untersu- chungshaft. Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung von drei Monaten ergibt sich eine Gesamtdauer von 9 Monaten. Mit Blick auf die gegen ihn erhobe- nen schweren Vorwürfe muss der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit 11 einer empfindlichen Sanktion rechnen. Dass diese bedingt oder teilbedingt ausge- sprochen wird, ist – wie erwähnt – aufgrund der aktuellen Einschätzung spekulativ und somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht relevant. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, dem Be- schleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist ferner angesichts der noch durchzu- führenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten nicht zu beanstanden. Dass die im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2018 in Aussicht gestellten Einvernah- men stattgefunden haben und die ausstehenden Berichte des IRM und KTD einge- troffen sind, ändert daran nichts. Gleiches gilt für den Fall, dass im Anschluss an die Einvernahme vom 27. Juni 2018 bereits die Frist gemäss Art. 318 StPO ange- setzt würde. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 7.3 Nach dem Gesagten sind die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Ver- längerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 25. August 2018 rech- tens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident P.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Ak- ten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 11. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13