Aufmerksam gemacht sei der Beschwerdeführer ferner auf Art. 64 Abs. 1 StPO (Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 176 vom 16. Mai 2018). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.