6. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdekammer vorbehält, inskünftig Eingaben wie diejenige vom 17. Mai 2018 ebenfalls zurückzuweisen. Es geht nicht an, kantonale Beamte in schriftlichen Eingaben generell und ohne ersichtlichen Grund zu verunglimpfen. Mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäusserung lassen sich solche Äusserungen nicht rechtfertigen. Aufmerksam gemacht sei der Beschwerdeführer ferner auf Art.