Aus diesen den prozessualen Anstand augenfällig verletzenden Darlegungen ist nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber den respektive die involvierten Polizeibeamten ein Tatverdacht begründet werden könnte (vgl. dazu auch Art. 14 StGB). Mit derartigen («verbesserten») oberflächlichen Sachverhaltsbehauptungen konnte die Staatsanwaltschaft die für eine Anhandnahme eines Strafverfahrens notwendigen Angaben nicht erfassen. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen.