Beides erfüllt den Tatbestand der Verletzung der Dienstpflicht. Beim Durchsuchen auf dem, mir über alle Massen unsympathischen Polizeikommando, bedrohte mich der renitente Partner von C.________ mit einer veritablen durch ihn persönlich überreichten Ohrfeige und bestätigte als Volldepp auf meine Anfrage naiverweise, diese klare Androhung von Gewalt ohne mit der Wimper zu zucken. Zuletzt noch die bei C.________ Anklage gegen mich vorgebrachte nachweisbare Lüge, sprich nicht nachweisbare Behauptung (üble Nachrede), dass ich unter Drogeneinfluss gestanden hätte.