Die Staatsanwaltschaft hat die beiden beschwerdeführerischen Eingaben zu Recht nicht beachtet. 5.3 Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch deshalb unbegründet, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers unverständlich in dem Sinne sind, als nicht sachdienlich erkennbar ist, wer konkret mit welchen Handlungen eine strafrechtlich relevante Tat begangen haben soll. In der Eingabe vom 2. Mai 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Sachverhalt wie folgt: Zweimal kam unser unbedarfter Polizist C.________ zu mir nach Hause, um sich eine fällige Rechnung von mir bezahlen zu lassen oder bei Nichtbezahlung mich in das Gefängnis zu bringen.