_ sind im Inhalt der Anklageschrift mit konzentriertem Lesen ersichtlich!»). Des Weiteren hat er seine ungebührlichen Aussagen aus dem Schreiben vom 3. April 2018 mit anderen Worten wiederholt und bekräftigt («Herumgegrabsche am ganzen Leibe» als sexueller Übergriff, Bezeichnungen als Volldepp, als Dussel, als aggressiver Spronzel). Damit erweist sich die Beschwerde bereits aus diesem Grund als eindeutig unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat die beiden beschwerdeführerischen Eingaben zu Recht nicht beachtet.