Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 3. April 2018 zwar überarbeitet. Dies jedoch nicht in einer Weise, dass sie anschliessend als gebührlich und verständlich zu beurteilen wäre. Vielmehr dehnte er seine ungebührlichen Aussagen in spöttischer Art auf den zuständigen Staatsanwalt aus, indem er ihn im Wesentlichen als unfähig darstellt («dir unglücklicherweise der eine oder andere Fauxpas unterlaufen»; «Alle falschen Urteile und Aussagen von C.________ sind im Inhalt der Anklageschrift mit konzentriertem Lesen ersichtlich!»).