Vor allem bei sachlicher Kritik ist im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit Ungebührlichkeit nur sehr restriktiv anzunehmen und es ist bis zu einem gewissen Grad auch übertriebene Kritik hinzunehmen. Bei Störung des Geschäftsgangs oder Verletzung des Anstands kann die Verfahrensleitung alternativ oder kumulativ zu Art. 110 Abs. 4 eine Ordnungsbusse gestützt auf Art. 64 aussprechen. […] (HAFNER/FISCHER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 110 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 3. April 2018 zwar überarbeitet.