– Unleserlichkeit: Darunter ist insb. die in der Eingabe benutzte Schrift zu verstehen. Bei elektronischen Eingaben dürfte Unleserlichkeit v.a. dann vorkommen, wenn die Eingabe in einem falschen Format oder im Fall von Bilddateien mit ungenügender Auflösung übermittelt wird. – Unverständlichkeit: Dieses Kriterium bezieht sich in erster Linie auf die Ausdrucksweise und dürfte v.a. bei wirren und widersprüchlichen Eingaben geben sein. Die Abgrenzung zur ungenügenden Begründung gestaltet sich schwierig. Falls sich aus dem Gesamtzusammenhang ermitteln lässt, was die Partei aussagen wollte, bedarf es keiner Nachfrist.