5. 5.1 Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist 3 darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt (Art. 110 Abs. 4 StPO). Folgende Anwendungsfälle werden in Art. 110 Abs. 4 explizit erwähnt: