3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: […] Die Eingabe von B.________ vom 03.04.2018 wurde am 02.05.2018 an den Verfasser zur Verbesserung zurückgewiesen, weil diese in einer ungebührlichen Art und Weise verfasst ist. So verunglimpft der Verfasser darin insbesondere die Personen, welche er offensichtlich zur Anzeige bringen will, ohne im Übrigen die für eine Anhandnahme notwendigen Angaben zu den behaupteten Sachverhalten zu machen. Mit der Eingabe vom 04.05.2018 werden diese Angaben denn auch nicht gewinn-