Am 8. Mai 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Eingaben vom 3. April 2018 und 4. Mai 2018 nach Massgabe von Art. 110 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) nicht beachtet würden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 (Eingabe Beschwerdekammer: 22. Mai 2018) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 StPO).