Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es geht im Beschwerdeverfahren einzig um die Frage, ob die wegen Nichtbezahlung von Bussen und Geldstrafen angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden kann. Dieser Frage liegt weder ein komplexer Sachverhalt noch eine schwierige rechtliche Problemstellung zugrunde. Die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung erscheint daher nicht angezeigt. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt.