Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 5 aStGB, wie von der Vorinstanz richtig entschieden, nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer verlangt für den Fall der Abweisung der Beschwerde aufgrund seiner mangelnden Rechtskenntnisse die Beiordnung eines Rechtsbeistandes.