Der Beschwerdeführer litt bereits bei Erlass des Strafbefehls vom 1. September 2015 an Asthma. Die Erkrankung ist allenfalls für die Frage der Hafterstehungsfähigkeit relevant. Diese bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gefängnisse müssen eine adäquate medizinische Versorgung gewährleisten. Die Asthma-Beschwerden können somit nicht dazu führen, dass der Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen des Entscheids über die Umwandlung der Strafe zum Vornherein als unmöglich bezeichnet wird.