Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist folgendes festzuhalten: Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom 16. Juni 2018 leidet er an Asthma bronchiale, das durch psychische Belastungen noch verstärkt wird. Der Arzt ist der Ansicht, dass die Haftstrafe zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Diese Feststellung begründet jedoch keine erhebliche Verschlechterung der Verhältnisse im Sinne des Gesetzes. Der Beschwerdeführer litt bereits bei Erlass des Strafbefehls vom 1. September 2015 an Asthma.