Sollte sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers tatsächlich verschlechtert haben, ist diese Veränderung überdies selber verschuldet. Das Einkommen, welches er vor Erlass des Strafbefehls erzielte und welches für die Berechnung des Tagessatzes massgeblich war, beruhte auf dem Betrieb eines Gastgewerbes ohne Bewilligung und von illegalen Wettspielen. Dass diese Einkommensquelle in der 4 Zwischenzeit weggefallen ist, liegt einzig daran, dass sie nicht legal war. Der Verlust ist vom Beschwerdeführer folglich selber zu verantworten.