Das eingereichte Sozialhilfebudget datiert vom April 2017 und gibt daher keinen Aufschluss über die heutige Situation, genauso wenig wie der Kontoauszug per 30. April 2018, der auf das Konto seiner Frau und nicht auf ihn selber lautet. Weiter legt der Beschwerdeführer eine Zahlungsvereinbarung vom 27. September 2017 ins Recht, mit der ihm die Eidgenössische Finanzverwaltung Ratenzahlungen gewährt hat. Dies belegt wie die anderen eingereichten Dokumente jedoch einzig, dass es um seine finanzielle Situation nicht zum Besten stehen dürfte.