7. Wie das Regionalgericht zutreffend ausführt, unterliess es der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, die Verschlechterung seiner finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse umfassend zu dokumentieren. Dies, obwohl er vom Gericht am 6. März 2018 dazu aufgefordert worden war, zur beantragten Umwandlung nochmals Stellung zu beziehen. Zudem ist anderen in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Verfügungen vom 29. Dezember 2016 und 4. Mai 2017) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse nicht belegte.