3 die Geldstrafe nicht ausschliessen soll (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 18 ff. zu Art. 36; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 36). Eine erhebliche Verschlechterung liegt erst dann vor, wenn die Bezahlung nicht mehr zumutbar erscheint (TRECHSEL/KELLER, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 36).