4. Das Regionalgericht begründete die Abweisung des Gesuchs damit, mangels Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise belegt. Der eingebrachte Auszug der noch ausstehenden Steuerforderungen sowie die Abzahlungsvereinbarung mit der Steuerverwaltung würden kein umfassendes Bild über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgegeben. Auch die von ihm vorgelegten Arztzeugnisse würden einzig auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen im Jahr 2016 schliessen lassen.