Vorausgesetzt war, dass sie die Geldstrafe oder die Busse nicht bezahlen konnte, weil sich ohne ihr Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert hatten. Da das vorliegende Gesuch bereits vor dem 1. Januar 2018 hängig war, ist darauf das alte Recht anwendbar (Lex Mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB analog).