3. Nach dem bis am 31. Dezember 2017 geltenden Recht konnte eine verurteilte Person beantragen, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monate zu verlängern, den Tagessatz herabzusetzen oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 aStGB). Vorausgesetzt war, dass sie die Geldstrafe oder die Busse nicht bezahlen konnte, weil sich ohne ihr Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert hatten.