Am 4. Juli 2018 ging bei der Beschwerdekammer ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, datiert auf den 16. Juni 2018 ein. Der Arzt hatte mit Schreiben vom 24. Mai 2018 die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht gestellt. Es wurde daher, obwohl es erst nach Ablauf der Replikfrist bei der Beschwerdekammer eingegangen ist, zu den Akten erkannt.