Hierauf beschritt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Mai 2018 (Poststempel: 17. Mai 2018) erneut den Beschwerdeweg. Am 22. Mai 2018 eröffnete die Verfahrensleiterin ein Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 äusserte sich das Regionalgericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer, verzichtete im Weiteren aber auf eine Stellungnahme. Auch die Generalstaatsanwaltschaft sah ausdrücklich von einer Stellungnahme ab.