Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Umwandlung der Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit oder um Zahlungsaufschub. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 trat die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch nicht ein. Dagegen führte A.________ Beschwerde. Das mit der Beschwerde befasste Obergericht des Kantons Bern wies die Sache mit Beschluss vom 7. April 2017 zur Eröffnung eines nachträglichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (BK 17 16). Diese wies das Umwandlungsgesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2017 ab. Nachdem A._____