Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 213 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Umwandlung der Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, das Waffengesetz, das Ausländergesetz etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Mai 2018 (PEN 17 451) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) vom 1. September 2015 (BJS 15 2027) wurde A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lot- terien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51), das Waffengesetz (WG; SR 514.54), das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und Widerhandlungen ge- gen das Gastgewerbegesetz (GGG; BSG 935.11) schuldig gesprochen. Er wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen, unter Anrechnung der Polizei- haft von einem Tag, verbleibend 124 Tagessätze zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 8‘680.00. Weiter wurde er bestraft mit einer Busse von CHF 2‘000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgesetzt wurde. Da A.________ die Geldstrafe und die Busse nicht bezahlte, ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern mit Verhaftsbefehl vom 26. Oktober 2016 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 144 Tagen an. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 ersuchte A.________ die Staatsanwalt- schaft um Umwandlung der Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit oder um Zahlungsaufschub. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 trat die Staatsanwalt- schaft auf das Gesuch nicht ein. Dagegen führte A.________ Beschwerde. Das mit der Beschwerde befasste Obergericht des Kantons Bern wies die Sache mit Be- schluss vom 7. April 2017 zur Eröffnung eines nachträglichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (BK 17 16). Diese wies das Umwandlungsgesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2017 ab. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erho- ben hatte, wurde die Sache ans Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Regionalgericht) überwiesen, welches das Gesuch um Umwandlung der Er- satzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit mit Entscheid vom 3. Mai 2018 ebenfalls abwies. Hierauf beschritt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Mai 2018 (Poststempel: 17. Mai 2018) erneut den Beschwerdeweg. Am 22. Mai 2018 eröffnete die Verfahrensleiterin ein Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 äusserte sich das Regionalgericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer, verzichtete im Weiteren aber auf eine Stellungnahme. Auch die Generalstaatsanwaltschaft sah ausdrücklich von einer Stellungnahme ab. Am 4. Juli 2018 ging bei der Beschwerdekammer ein Arztzeugnis des behandeln- den Arztes des Beschwerdeführers, datiert auf den 16. Juni 2018 ein. Der Arzt hat- te mit Schreiben vom 24. Mai 2018 die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aus- sicht gestellt. Es wurde daher, obwohl es erst nach Ablauf der Replikfrist bei der Beschwerdekammer eingegangen ist, zu den Akten erkannt. 2. Ein Gesuch um Umwandlung einer Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. a und Art. 106 Abs. 5 des alten Schweizerischen Straf- gesetzbuches (aStGB; SR 311, vgl. unten E. 3) wird in einem nachträglichen Ent- scheid nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; 2 SR 312.0) beurteilt. Das zulässige Rechtsmittel dagegen ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 3.1 und 4.7). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Nach dem bis am 31. Dezember 2017 geltenden Recht konnte eine verurteilte Per- son beantragen, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdes- sen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monate zu verlängern, den Tagessatz herabzuset- zen oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 aStGB). Vorausgesetzt war, dass sie die Geldstrafe oder die Busse nicht bezahlen konnte, weil sich ohne ihr Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert hatten. Da das vorliegende Gesuch bereits vor dem 1. Januar 2018 hängig war, ist darauf das alte Recht anwendbar (Lex Mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB analog). 4. Das Regionalgericht begründete die Abweisung des Gesuchs damit, mangels Ein- reichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen seien die diesbezüg- lichen Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise belegt. Der eingebrachte Auszug der noch ausstehenden Steuerforderungen sowie die Abzahlungsvereinba- rung mit der Steuerverwaltung würden kein umfassendes Bild über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgegeben. Auch die von ihm vorgelegten Arztzeugnisse würden einzig auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von we- nigen Tagen im Jahr 2016 schliessen lassen. Eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse seit der Festsetzung der Strafen sei damit nicht nachgewiesen. 5. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei davon ausgegangen, dass das Regionalgericht die wesentlichen Dokumente selber einhole oder ihn zu- mindest auffordere, entsprechende Unterlagen einzureichen. Er habe weder Ver- mögen noch Ersparnisse. Seine finanzielle Situation habe sich seit dem Urteil vom 1. September 2015 ohne sein Verschulden enorm verschlechtert, weshalb er un- möglich die gewünschte Summe von total CHF 10‘680.00 bezahlen könne. Als Nachweis reichte er im Beschwerdeverfahren weitere Dokumente ein. 6. Der Zweck der in Art. 36 Abs. 3 aStGB vorgesehenen Modifikation einer Sanktion besteht darin, Härtefälle zu vermeiden. Die Bestimmung setzt eine erhebliche Ver- schlechterung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse voraus, die ohne Ver- schulden des Betroffenen eingetreten ist. Zu berücksichtigen sind dabei nur solche persönlichen Verhältnisse, welche sich finanziell auswirken und welche im Urteils- zeitpunkt noch nicht voraussehbar waren, z.B. eine schwere Erkrankung oder der Verlust der Arbeitsstelle. Nicht massgeblich ist das Existenzminimum, da ein Leben am oder unter dem Existenzminimum nach dem klaren Willen des Gesetzgebers 3 die Geldstrafe nicht ausschliessen soll (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafgesetz- buch I, 3. Aufl. 2013, N. 18 ff. zu Art. 36; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 36). Eine erheb- liche Verschlechterung liegt erst dann vor, wenn die Bezahlung nicht mehr zumut- bar erscheint (TRECHSEL/KELLER, Schweizerische Strafprozessordnung Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 36). Die verurteilte Person hat das Gesuch zu begründen. Sie muss die Verschlechte- rung ihrer finanziellen Verhältnisse belegen und ihr fehlendes Verschulden zumin- dest glaubhaft machen (DOLGE, a.a.O., N. 28 zu Art. 36). 7. Wie das Regionalgericht zutreffend ausführt, unterliess es der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, die Verschlechterung seiner finanziellen und ge- sundheitlichen Verhältnisse umfassend zu dokumentieren. Dies, obwohl er vom Gericht am 6. März 2018 dazu aufgefordert worden war, zur beantragten Umwand- lung nochmals Stellung zu beziehen. Zudem ist anderen in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Verfügungen vom 29. Dezember 2016 und 4. Mai 2017) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse nicht belegte. Er hatte somit ge- wusst, dass ihn die Obliegenheit, entsprechende Nachweise zu erbringen, trifft. Dennoch legte er im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Beweismittel mehr vor. Da es keine Belege für die behauptete Verschlechterung der Verhältnisse hatte, hat das Regionalgericht die Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 aStGB zu Recht als nicht erfüllt betrachtet und die Einsprache abgewiesen. 8. Im Beschwerdeverfahren kommt der Beschwerdeführer seiner Beweis- und Sub- stanziierungspflicht wiederum nicht nach. Er beschränkt sich auf die Behauptung, seine finanzielle Situation habe sich seit dem Strafbefehl vom 1. September 2015 enorm verschlechtert. Er legt aber weder dar, warum dies der Fall ist und warum ihn daran kein Verschulden trifft, noch belegt er seine gesamte aktuelle finanzielle Lage. Das eingereichte Sozialhilfebudget datiert vom April 2017 und gibt daher kei- nen Aufschluss über die heutige Situation, genauso wenig wie der Kontoauszug per 30. April 2018, der auf das Konto seiner Frau und nicht auf ihn selber lautet. Weiter legt der Beschwerdeführer eine Zahlungsvereinbarung vom 27. September 2017 ins Recht, mit der ihm die Eidgenössische Finanzverwaltung Ratenzahlungen gewährt hat. Dies belegt wie die anderen eingereichten Dokumente jedoch einzig, dass es um seine finanzielle Situation nicht zum Besten stehen dürfte. Es ist damit noch nicht gesagt, dass ihm eine Bezahlung der ausgesprochenen Geldstrafe und der Busse gänzlich unzumutbar ist. Auch die die gemeinnützige Arbeit befürwort- ende Haltung des zuständigen Sozialdienstes der Stadt E.________ vermag am Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nichts zu ändern. Sollte sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers tatsächlich verschlech- tert haben, ist diese Veränderung überdies selber verschuldet. Das Einkommen, welches er vor Erlass des Strafbefehls erzielte und welches für die Berechnung des Tagessatzes massgeblich war, beruhte auf dem Betrieb eines Gastgewerbes ohne Bewilligung und von illegalen Wettspielen. Dass diese Einkommensquelle in der 4 Zwischenzeit weggefallen ist, liegt einzig daran, dass sie nicht legal war. Der Ver- lust ist vom Beschwerdeführer folglich selber zu verantworten. Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist folgendes festzuhalten: Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom 16. Juni 2018 leidet er an Asthma bronchiale, das durch psychische Belastungen noch verstärkt wird. Der Arzt ist der Ansicht, dass die Haftstrafe zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Diese Feststellung be- gründet jedoch keine erhebliche Verschlechterung der Verhältnisse im Sinne des Gesetzes. Der Beschwerdeführer litt bereits bei Erlass des Strafbefehls vom 1. September 2015 an Asthma. Die Erkrankung ist allenfalls für die Frage der Haf- terstehungsfähigkeit relevant. Diese bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens. Gefängnisse müssen eine adäquate medizinische Versorgung gewährleisten. Die Asthma-Beschwerden können somit nicht dazu führen, dass der Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen des Entscheids über die Umwandlung der Strafe zum Vornherein als unmöglich bezeichnet wird. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 5 aStGB, wie von der Vorinstanz richtig entschieden, nicht erfüllt. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer verlangt für den Fall der Abweisung der Beschwerde auf- grund seiner mangelnden Rechtskenntnisse die Beiordnung eines Rechtsbeistan- des. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wah- rung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Dies ist gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre. Diese Vor- aussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es geht im Beschwerdeverfahren einzig um die Frage, ob die wegen Nichtbezahlung von Bussen und Geldstrafen angeord- nete Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden kann. Die- ser Frage liegt weder ein komplexer Sachverhalt noch eine schwierige rechtliche Problemstellung zugrunde. Die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung erscheint daher nicht angezeigt. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer- den auf CHF 800.00 festgesetzt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ Bern, 17. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6