Die Haft stellt für ihn zweifellos eine starke Belastung dar. Dies bringt die Haftsituation naturgemäss mit sich. Die Untersuchungshaft trifft ihn jedenfalls nicht in unzulässiger Weise stärker als andere inhaftierte Personen. Hinweise für eine verzögerte Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft fehlen. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit nach wie vor gegeben. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Wochen bis am 21. Juni 2018 als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.