6 mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, SR 812.121), ist diese Dauer ohne weiteres verhältnismässig. Hinzu kommt neu auch der Vorwurf des Betrugs. Die Dauer der Verlängerung ist angesichts der geplanten weiteren Ermittlungen (vgl. Ziff. 4.5) nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer betreibt in der Altstadt ein Geschäft und lebt mit seiner Freundin und deren Kind zusammen. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haft stellt für ihn zweifellos eine starke Belastung dar.