Ein dringender Tatverdacht liegt zwar vor, trotzdem sind nach den bisher getätigten Ermittlungen noch diverse Fragen offen. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft, die er bisher an den Tag legte, ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung diese Personen kontaktieren und die Ermittlungsergebnisse zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Damit liegen genügend konkrete Hinweise vor, um die Kollusionsgefahr zu bejahen.