In der Tat ist der Beschwerdeführer nicht geständig, sondern vielmehr darum bemüht, Erklärungen für die ihn belastenden Umstände zu liefern, die aber wenig überzeugen und daher als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Aus dem gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden dringenden Tatverdacht lässt sich schliessen, dass es Abnehmer des Kokains geben muss. Darunter dürfte insbesondere der im Telefongespräch mit F.________ erwähnte Kollege fallen.